Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Updated 08.09.2023

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere verbundenen Gesellschaften:

Lagerwunder GmbH

Lager und Garagenpark Rostock GmbH & Co. KG

Lager und Garagenpark Fürstenau Operation GmbH & Co. KG

1) Gegenstand und Zweck des Mietvertrages

a)      Der Vermieter gestattet dem Mieter die Gebrauchsüberlassung an dem vermieteten Raum in einer Lagerhalle (Self-Storage-Box) oder an der vermieteten Garage --nachstehend wird die Self-Storage-Box und die Garage auch „das Mietobjekt“ genannt- zum alleinigen Zweck der Einlagerung von Gegenständen -nachstehend auch „das Lagergut- genannt- nach Maßgabe dieses Mietvertrages. Der Mieter besorgt die Einbringung, Lagerung und Aufbewahrung des Lagerguts selbst in eigener Regie und Verantwortung.

b)      Der Vermieter ist dem Mieter außer zur Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet

c)      Der Mieter schuldet dem Vermieter die Zahlung des für die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts vereinbarten Entgelts - nachstehend „die Miete“ genannt-.

d)      Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die Bestimmungen und Vereinbarungen dieses Vertrages einhalten.

2) Miete und Kaution

a)      Die Höhe des Mietentgelts ist im Vertrag geregelt. Die Miete ist im Voraus zu zahlen. Die erste Miete ist mit Abschluss des Mietvertrags fällig.

b)      Der Mieter ist zur Zahlung der vereinbarten Miete auf das in dem Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters verpflichtet.

c)      Nach Wahl des Mieters kann er die Miete jährlich, monatlich oder wöchentlich zahlen

·       Bei jährlicher Zahlungsweise sind die weiteren Jahresmieten jeweils nach Ablauf eines Jahres am ersten Werktag des Folgejahres fällig.

·       Bei monatlicher Zahlungsweise sind die weiteren Monatsmieten jeweils nach Ablauf eines Monats am ersten Werktag des Folgemonats fällig.

·       Bei wöchentlicher Zahlungsweise sind die weiteren Wochenmieten jeweils nach Ablauf einer Woche am ersten Werktag der Folgewoche fällig.

d)      Die zum Vorsteuerabzug berechtigten Mieter sind verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass das Mietobjekt ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gemäß § 15 UStG zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigten.

3) Mietkaution

a)      Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch die Zahlung einer unverzinslichen Kaution in der im Mietvertrag festgelegten Höhe.

b)      Die Kaution ist bei Vertragsschluss in einem Betrag fällig.

c)      Der Mieter ist zur Zahlung der vereinbarten Kaution auf das in dem Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters verpflichtet.

d)      Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts durch den Mieter.

4) Beginn, Dauer und Beendigung des Mietvertrages

a)      Das Mietverhältnis beginnt mit Abschluss des Mietvertrages oder zu dem im Mietvertag vereinbarten Termin und dem vertragsgerechten Eingang der ersten Miete und der Kaution auf dem Konto des Vermieters. Hat der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages die erste Miete und Kaution nicht bezahlt, darf der Vermieter das Mietobjekt anderweitig vermieten, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

b)      Ist der Mietvertrag befristet und nur auf bestimmte Zeit geschlossen, endet der Mietvertrag mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.


c)      Ist der Mietvertrag unbefristet und auf unbestimmte Zeit geschlossen, endet der Mietvertrag erst mit Kündigung durch eine Vertragspartei. Bei einem unbefristeten Mietvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Eine gesonderte Rechnungsstellung im Hinblick auf die Mietzahlungen ist nicht erforderlich und erfolgt nur nach Absprache und auf freiwilliger Basis.

d)      Jede Vertragspartei kann den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.

e)      Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende der von ihm im Voraus bezahlten Mietdauer zu kündigen.

f)       Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag

·       bei jährlicher Zahlungsweise des Mieters unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende der von dem Mieter im Voraus bezahlten Mietdauer;

·       bei monatlicher Zahlungsweise des Mieters unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende der von dem Mieter im Voraus bezahlten Mietdauer;

·       bei wöchentlicher Zahlungsweise des Mieters unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Werktagen zum Ende der von dem Mieter im Voraus bezahlten Mietdauer

zu kündigen.

g)      Jede Kündigung hat in Schrift- oder Textform zu erfolgen, wobei insbesondere auch die telekommunikative Übermittlung (Telefax, E-Mail) ausreicht. Zur sicheren Identifizierung des Kündigenden muss er in seiner Kündigungserklärung seinen vollständigen Vor- und Nachnamen bzw. seinen vollständigen Firmennamen sowie seine vollständige Adresse nebst E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer enthalten. Sofern die Kündigung mittels einer E-Mail erklärt wird, ist eine Unterschrift nicht notwendig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bei der anderen Vertragspartei an.

h)      Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung außer aus den im Gesetz geregelten Gründen auch dann kündigen,

·       wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne die in Schrift- oder Textform erteilten Zustimmung des Vermieters die Mietsache zu anderen Zwecken als zur Einlagerung von Gegenständen benutzt oder ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet oder

·       wenn gegen den Mieter als Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird oder

·       wenn der Mieter in Vermögensverfall gerät, z.B. das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder

·       wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters seinen vertraglichen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt.

5) Zustand und Übergabe des Mietobjekts

a)      Der Mieter hat sich nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon zu überzeugen, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und sichtbare Mängel nicht vorhanden sind.

b)      Das Mietobjekt ist nicht klimatisiert und wird nur frostsicher beheizt.

c)      Die Deckenhöchstlasten sind einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Aushang in der Lagerhalle bzw. sind bei dem Vermieter in Schrift- oder Textform zu erfragen.

d)      Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung der ersten Miete und der Kaution.

e)      Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung der Self-Storage-Boxen Abweichungen von den vereinbarten Flächen ergeben, so sind Flächenabweichungen von +/- 5 % unbeachtlich, bei einer größeren Abweichung wird die Miete anhand der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innenmaße der Self-Storage-Boxen

6) Zutritt zum Mietobjekt

a)      Der Mieter hat während der allgemeinen Öffnungszeiten - täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr - Zutritt zum Lagergelände, zum Lagergebäude und zu seinem Mietobjekt. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch raumspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können jederzeit mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung geändert werden.

b)      Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände, das Lagergebäude und das Mietobjekt zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter empfohlen, dem Bevollmächtigten den über die App des Mieters gewährten Zugang zu entziehen oder den Vermieter in Schrift- oder Textform anzuweisen, den Zugang zu dem Mietobjekt zu sperren und dem Mieter eine neue App zu übersenden.

c)      Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Lagergelände oder die Lagerhalle oder das Mietobjekt betreten möchte oder betreten hat, die Identität durch Vorlage des Ausweises festzustellen und eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

d)      Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht oder mit seiner Zustimmung Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die Bestimmungen und Vereinbarungen dieses Vertrages einhalten.

e)      Der Mieter gestattet dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person bei Gefahr im Verzug das Mietobjekt zu öffnen und zu betreten. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter von der Staatsanwaltschaft, Polizei, Feuerwehr oder einer anderen Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörde aufgefordert wird, das Mietobjekt zu öffnen.

f)       Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen und zu betreten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Mieter gegen die Vereinbarungen dieses Mietvertrages verstößt, eine Kontaktaufnahme zum Mieter scheitert und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern oder dem Vermieter ein Schaden droht; mit dieser Vorgehensweise erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden.

g)      Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zum Mietobjekt zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen oder Kontrollen stattfinden. Das gleiche gilt, wenn Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Lagergebäudes oder des Mietobjekts sicherzustellen und / oder um den Zu-/Umbau des Lagergebäudes oder des Mietobjekts vorzunehmen. Der Vermieter wird dem Mieter nach Möglichkeit den voraussichtlichen Termin für die behördlichen Inspektionen oder Kontrollen oder Arbeiten 7 Tage im Voraus mitteilen.

h)      Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Mietobjekt nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zum Mietobjekt zu geben.

7) Nutzung des Mietobjekts

a)      Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen nutzen.

Folgendes darf nicht eingelagert werden:

·       Gegenstände, von denen eine Feuer- oder Explosionsgefahr ausgeht oder die zur Selbstentzündung geeignet sind (Bsp.: Waffen, Sprengstoffe, Munition);

·       Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten;

·       Gegenstände, die entzündliche oder brennbare oder explosive Flüssigkeiten, Stoffe und Gase enthalten (Bsp.: Gas, Farben, Kraftstoffe, Benzin, Öl, Lösungsmittel, unter Druck stehende Gase;

·       Gegenstände, die giftig sind oder ätzende Eigenschaften aufweisen (Bsp.: asbesthaltige Stoffe, biologische Kampfstoffe);

·       Gegenstände, die geruchsintensiv sind (Bsp.: gärende Substanzen);

·       Gegenstände, die zur Aufbewahrung von entzündlichen Substanzen gedient haben oder dienen und Schäden oder Undichtigkeiten aufweisen (Bsp.: Ölkanister);

·       Gegenstände oder Flüssigkeiten, für deren Besitz oder Lagerung eine besondere Erlaubnis erforderlich ist oder die in der Gefahrgutverordnung aufgeführt sind oder allgemeingefährliche oder verbotene Substanzen enthalten;

·       Waffen; Sprengstoffe; Munition; Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmittel; Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien;

·       Gegenstände oder Flüssigkeiten, die Rauch oder Geruch absondern oder durch Emissionen Dritte beeinträchtigen können;

·       Abfallstoffe jeglicher Art oder Sondermüll jeglicher Art;

·       Batterien, die als Gefahrengut anzusehen sind;

·       Nahrungsmittel oder organische Substanzen sowie jegliche anderen Materialien, die den Befall von Ungeziefer oder Schädlingen begünstigen oder diesen verursachen können;

·       unrechtmäßig erworbene oder erlangte Gegenstände (z.B. Diebesgut, Hehler- oder Schmuggelware);

·       Rauschmittel oder jegliche anderen Suchtstoffe nach dem Betäubungsmittelgesetz.

b)      Der Mieter darf das Mietobjekt nicht zum Aufenthalt von Menschen nutzen. Eine Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken ist nicht gestattet. Ein Aufenthalt des Mieters in der Gesamtanlage ist nur zulässig zur Einbringung, Einlagerung oder Abholung von Gegenständen (Lagergut) gemäß den Bestimmungen dieses Mietvertrages.

c)      Jegliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit sowie der Handel mit Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist dem Mieter im Mietobjekt untersagt. Der Mieter darf nicht unter der Anschrift der Gesamtanlage seinen Wohnsitz oder den Geschäftssitz einer Firma anmelden. Konkurrenzschutz wird dem Mieter nicht gewährt.

d)      Der Mieter darf das Mietobjekt nicht als Aufenthalts- oder Aufbewahrungsort für Menschen, Tiere oder sonstige Lebewesen nutzen.

e)      Dem Mieter sind sämtliche Tätigkeiten strengstens verboten, die eine Gefahr für Menschen, Umwelt oder Gebäude oder vermietete Objekte darstellen; insbesondere sind folgende Tätigkeiten auf dem gesamten Gelände, in den Gebäuden und den vermieteten Objekten strengstens verboten:

·       Rauchen sowie Benutzung von offenem Licht und Feuer, Aufbewahrung oder Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen;

·       Aufbewahren von Putzwolle und Putzlappen sowie von leeren Kraftstoff- und Ölbehältern;

·       Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren,

·       Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, Veränderung oder Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.

f)       Beim Einsatz von Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Aushang in der Lagerhalle bzw. sind bei dem Vermieter in Schrift- oder Textform zu erfragen.

g)      Der Mieter darf nicht innerhalb des Mietobjektes Leitungen verlegen, Regale etc. an den Wänden des Mietobjektes befestigen oder dessen Wände anbohren. Der Mieter darf überhaupt keine baulichen Änderungen des Mietobjekts vornehmen.

h)      Der Mieter darf nicht die Wirksamkeit der Sprinkleranlage, sofern eine vorhanden ist, durch seine eingelagerten Gegenstände einschränken. Der Abstand zwischen dem Lagergut und jedem Sprinklerkopf muss mindestens 0,5 Meter betragen. Die Lüftungsanlagen des Mietobjekts bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.

i)       Der Mieter ist verpflichtet, alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr, der Polizei und der Bauaufsichtsbehörde, zu befolgen.

j)       Der Mieter ist verpflichtet, die durch ihn verursachten Verunreinigungen sofort zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung berechtigt, diese auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

k)      Es ist dem Vermieter jederzeit gestattet die Gesamtanlage, das Lagergebäude und das Mietobjekt umzuorganisieren, insbesondere um deren Sicherheit zu gewähren. Einem eventuellen Wechsel des Mietobjekts innerhalb des Lagergebäudes im Zuge einer Umorganisation stimmt der Mieter bereits jetzt zu.

l)       Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die vorstehend aufgeführten Bestimmungen einhalten.

8) Schließsystem und Zugangsberechtigung

a)      Das Mietobjekt ist mit einem elektronischen Schließsystem ausgestattet. Der Zugang wird dem Mieter direkt nach dem Eingang der ersten Miete und der Kaution über die App (Bitte hier die Bezeichnung der APP eintragen) gewährt. Hierzu muss sich der Mieter mit seinen Zugangsdaten in die App einloggen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt beim Verlassen ordnungsgemäß wieder zu verschließen.

b)      Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter den Zugang zu dem Mietobjekt aufgrund besonderer Umstände (z.B. Schaden in benachbarten Räumen oder Flächen, Zahlungsrückstand des Mieters etc.) zu entziehen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Entziehung der Zugangsberechtigung unverzüglich per E-Mail, Telefax, SMS, oder postalisch mitzuteilen. Ist der besondere Umstand ein Zahlungsrückstand, wird dem Mieter der Zugang vom Vermieter nach dessen Begleichung unverzüglich wieder gewährt.

c)      Die Gestattung des Zugangs zum Mietobjekt an Dritte durch den Mieter geschieht auf sein eigenes Risiko. Der Vermieter behält sich vor, die Zugangsberechtigung dieser dritten Personen zu prüfen. Eine entsprechende Handlungsverpflichtung des Vermieters besteht jedoch nicht.

d)      Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt umgehend ohne vorherige Ankündigung zu betreten und wenn erforderlich oder zweckmäßig das Lagergut in einen anderen Lagerraum innerhalb der Lagerhalle oder in einer anderen Lagerhalle zu verbringen. Eine entsprechende Handlungsverpflichtung des Vermieters besteht jedoch nicht.

9) Mieterhöhung

a)      Der Vermieter ist berechtigt, die Miete ohne Angabe von Gründen zu erhöhen.

b)      Die Mieterhöhung tritt nicht vor Ablauf der von dem Mieter im Voraus bezahlten Mietdauer ein.

c)      Der Mieter ist im Falle der Mieterhöhung berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zum Ende der von ihm im Voraus bezahlten Mietdauer zu kündigen.

10) Untervermietung und Firmenwechsel

a)      Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des ganzen oder eines Teiles des Mietobjektes an Dritte ist nur mit in Schrift- oder Textform erteilter Zustimmung des Vermieters zulässig

b)      Bei Unternehmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens als Überlassung an Dritte, die der in Schrift- oder Textform erteilter Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

11) Bauliche Änderungen, Instandhaltungen, Ausbesserungen und Umzug

a)      Der Vermieter darf bauliche Änderungen, Instandsetzungen oder Ausbesserungen der Gesamtanlage, des Lagergebäudes und des Mietobjekts ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die Durchführung dieser Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher in Schrift- oder Textform darüber informieren, es sei denn, die Arbeiten sind zur Gefahrenabwehr notwendig oder zweckmäßig.

b)      Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Mängel oder Beschädigungen des Mietobjekts in Schrift- oder Textform mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat; in diesem Fall muss der Mieter den Vermieter, dessen Mitarbeiter vor Ort oder den Sicherheitsdienst umgehend informieren.

c)      Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes (Umzug) innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, um die Funktionalität und / oder Auslastung der Gesamtanlage oder des Lagergebäudes zu erhalten und/oder zu erhöhen. Das neue Mietobjekt hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat in diesem Fall der Vermieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken.

d)      Vorstehende Umzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter dem Mieter ein anderes Mietobjekt in der näheren Umgebung des bisherigen Mietobjekts zur Gebrauchsüberlassung anbietet und dieser neue Standort für den Mieter zumutbar ist.

12) Haftung, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen

a)      Gewährleistungs- Minderungs- und / oder Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Der Vermieter, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haften insbesondere nicht wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel des Mietobjekts, für Schäden am Lagergut oder für mögliche Folgeschäden aus der Beschädigung des Lagerguts.

b)      Vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

c)      Hiervon unberührt bleiben Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

d)      Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch den Mieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, soweit der Mieter dies zu vertreten hat.

e)      Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass das Lagergut zur Einlagerung nach den Bestimmungen dieses Vertrages geeignet und zulässig ist.

f)       Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.

13) Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

a)      Der Mieter darf gegenüber den Ansprüchen des Vermieters aus diesem Mietvertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen

b)      Der Mieter darf sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüche aus diesem Mietverhältnis ausüben.

14) Versicherung

a)      Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die eingelagerten Gegenstände (Lagergut) zu versichern. Die Einbringung, Lagerung und Aufbewahrung des Lagerguts erfolgen ausschließlich in eigener Regie und auf eigenes Risiko des Mieters.

b)      Der Mieter ist verpflichtet, das Lagergut auf seinen Wiederbeschaffungswert gegen die aus der Einbringung, Lagerung und Aufbewahrung des Lagerguts erwachsenden typischen Gefahren, insbesondere gegen Verlust, Beschädigung und Entwendung des Lagerguts im eigenen Namen zu versichern und diese Versicherung während der gesamten Dauer der tatsächlichen Einlagerung des Lagerguts in dem Mietobjekt aufrecht zu erhalten.

c)      Der Mieter hat in eigener Verantwortung den Wiederbeschaffungswert des Lagerguts zu ermitteln und seinem Versicherungsunternehmen mitzuteilen und die Versicherungsprämien direkt an das Versicherungsunternehmen zu zahlen.

d)      Der Vermieter hat keine Möglichkeit, den angegebenen Wiederbeschaffungswert zu überprüfen und übernimmt - insbesondere bei einer eventuellen Unterversicherung - keine Haftung übernehmen.

15) Vertragsbeendigung

a)      Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt leer, d.h. geräumt und gereinigt zurückzugeben. Codekarten, Schlüssel etc. sind, soweit an den Mieter übergeben, vollständig zurückzugeben. Der Mieter hat etwaige von ihm zu vertretene Schäden an dem Mietobjekt fachgerecht zu beseitigen.

b)      Wird nach Beendigung der Mietzeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis stillschweigend verlängert, wenn es nach seinem Ablauf ohne Widerspruch von einer der Vertragsparteien fortgesetzt wird, wird ausgeschlossen.

c)      Der Mieter ist nach Ablauf der Mietzeit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet.

d)      Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.

16) Verfahren bzgl. zurückgelassenen Lagergutes

a)      Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gegenstände (Lagergut), die der Mieter nach Ablauf der Mietzeit im Mietobjekt stehen gelassen hat, zunächst zu verwahren; wobei er bezüglich der Verwahrung der zurückgelassenen Gegenstände (Lagergut) nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zurückgelassene Lagergut zu versichern.

b)      Eine Verwahrung findet nicht statt bezüglich solcher Gegenstände, die geeignet sind, das Mietobjekt selbst oder das Mietobjekt und Lagergut anderer Mieter zu schädigen. Diese Gegenstände werden vom Vermieter unmittelbar entsorgt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.

c)      Dem Vermieter ist nach Ablauf der Mietzeit gestattet, die zurückgelassenen Gegenstände auf Kosten des Mieters an anderer Stelle einzulagern. Macht der Vermieter hiervon Gebrauch, so beschränkt sich seine Verantwortlichkeit auf die sorgfältige Auswahl des Verwahrers (Hinterlegung bei einem Dritten nach § 691 S. 2 BGB). Die Kosten der Umlagerung trägt der Mieter.

17) Vermieterpfandrecht

a)      Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und / oder rechtmäßiger Besitzer der eingebrachten bzw. eingelagerten Gegenstände (Lagergut) ist.

b)      Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dem Vermieter ein vertragliches Pfandrecht an dem von dem Mieter eingebrachten Lagergut zusteht.

c)      Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn das Lagergut von Dritten gepfändet wird. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist der Mieter verpflichtet, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingebrachten bzw. eingelagerten Gegenstände (Lagergut) zu fertigen und dem Vermieter auszuhändigen.

18) Zustellungen und Datenschutz

a)      Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich einander in Schrift- oder Textform mitzuteilen.

b)      Die Tatsache, dass dem Vermieter die Adresse des Mieters nicht bekannt ist, wird vermutet, wenn ein vom Vermieter an den Mieter an dessen letzte angegebene Adresse gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückkommt oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt unter der letzten angegebenen Adresse des Mieters ohne Erfolg ist.

c)      Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass die dem Vermieter bekannt gegebenen Daten auch elektronisch gespeichert werden und dass die E-Mail-Adresse als Empfangsadresse unter Einhaltung der Datenschutzvereinbarung verwendet wird.

d)      Der Mieter erkennt die Datenschutzerklärung an, die er im Internet unter www.lagerwunder.com/terms/datenschutzhinweise einsehen kann. Auf Wunsch wird dem Mieter jeweils ein gedrucktes Exemplar übersandt.

19) Personenmehrheiten

a)      Sind mehrere Personen Mieter, so beauftragen und bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen des Vermieters mit Wirkung für den bzw. die anderen Mieter entgegenzunehmen oder von dem einen Mieter gegenüber dem Vermieter abgegebene Erklärungen mit Wirkung für den bzw. die anderen Mieter abzugeben.

b)      Für die Wirksamkeit einer Erklärung einer Vertragspartei genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.

20) Vertragsübernahme

a)      Für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als neuen Vermieter übertragen will, erteilt der Mieter bereits jetzt dazu seine Zustimmung.

b)      Der Vermieter hat sicherzustellen, dass bei Übertragung des Mietverhältnisses entweder über die Mietsicherheit (Kaution) mit dem Mieter abgerechnet wird oder die Mietsicherheit (Kaution) mit Zustimmung des Mieters auf den neuen Vermieter übertragen wird Sobald dies erfolgt ist, endet die Haftung des (bisherigen) Vermieters in Bezug auf die Mietsicherheit.

c)      Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit in Schrift- oder Textform erteilter Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag.

21) Allgemeine Vertragsbestimmungen

a)      Erfüllungsort und Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - der Ort, an dem das Mietobjekt gelegen ist.

b)      Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung; es sei denn, die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ist ausdrücklich vereinbart.

c)      Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

d)      Beide Vertragsparteien erhalten eine gleichlautende Vertragsabschrift nebst Anlagen.

22) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

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